KI-Tools und Geheimwettbewerb: Was Bieter bei automatisierter Ausschreibungsanalyse beachten müssen
Wenn mehrere Bieter dasselbe KI-Tool nutzen, um eine öffentliche Ausschreibung zu analysieren — können ihre Angebote dann so ähnlich werden, dass der Auftraggeber eine Absprache vermutet? Droht der Angebotsausschluss wegen Verletzung des Geheimwettbewerbs? Diese Frage beschäftigt zunehmend Vergabepraktiker, seit KI-gestützte Analysetools im Vergabemarkt angekommen sind.
Die kurze Antwort: Die Nutzung eines gemeinsamen KI-Tools ist vergaberechtlich zulässig — solange jeder Bieter sein Angebot eigenständig kalkuliert. Die lange Antwort erfordert einen Blick auf die Rechtsgrundlagen, die Rechtsprechung und die praktischen Unterschiede zwischen echten Absprachen und zufälliger Ähnlichkeit.
Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs
Der Geheimwettbewerb ist ein tragender Grundsatz des deutschen Vergaberechts. Er leitet sich aus dem Wettbewerbsprinzip in §97 Abs. 1 GWB ab und besagt: Jeder Bieter muss sein Angebot abgeben, ohne die Angebote, Angebotsgrundlagen oder Kalkulationen der anderen Bieter zu kennen. Nur so ist ein echter Bieterwettbewerb möglich, der dem öffentlichen Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot sichert.
Der Zweck ist klar: Wenn Bieter A weiß, was Bieter B kalkuliert, kann er sein Angebot strategisch anpassen — unterbietend oder komplementär. Das verzerrt den Wettbewerb und schadet dem Auftraggeber. Deshalb verlangt das Vergaberecht eine strikte Informationsisolierung zwischen den Bietern.
Wann liegt eine Verletzung vor?
§124 Abs. 1 Nr. 4 GWB erlaubt den Ausschluss eines Bieters, wenn "hinreichende Anhaltspunkte" dafür vorliegen, dass er mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Entscheidend ist die Schwelle: "Hinreichende Anhaltspunkte" sind keine bloße Vermutung. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf sind die Anforderungen an dieses Kriterium eher streng als milde anzulegen. Eine Nähe zur Gewissheit bezüglich eines Kartellverstoßes wird verlangt — nicht lediglich der Verdacht, dass etwas nicht stimmen könnte.
Das bedeutet: Allein die Tatsache, dass zwei Angebote ähnlich aussehen, begründet noch keinen Ausschluss. Der Auftraggeber muss nachweisbare Indizien für eine tatsächliche Abstimmung zwischen den Bietern haben.
Drei Szenarien — drei unterschiedliche Bewertungen
Die Rechtsprechung differenziert klar zwischen verschiedenen Konstellationen, in denen Angebote ähnlich werden können. Nicht jede Ähnlichkeit ist ein Zeichen für Absprachen.
Szenario 1: Verbundene Unternehmen
Wenn zwei Konzernschwestern an derselben Ausschreibung teilnehmen, besteht nach der Rechtsprechung der VK Rheinland (Beschl. v. 19.05.2021 — VK 6/21-L) eine widerlegbare Vermutung für eine Verletzung des Geheimwettbewerbs. Der EuGH hat in seiner Leitentscheidung vom 15.09.2022 (C-416/21 — "K Reise") klargestellt: Verbundene Bieter müssen aktiv nachweisen, dass ihre Angebote eigenständig und unabhängig erstellt wurden. Dafür braucht es strukturelle Maßnahmen — organisatorische Trennungen, Zuständigkeitsregelungen, IT-seitige Abschottung.
Dieses Szenario hat die höchste Hürde, weil eine strukturelle Verbindung zwischen den Bietern besteht, die den Informationsfluss begünstigt.
Szenario 2: Gleicher Nachunternehmer
Wenn mehrere Bieter denselben Nachunternehmer einsetzen, entsteht ein verwandtes Problem: Der Nachunternehmer kennt potenziell die Kalkulationen beider Bieter. Die Vergabekammer des Bundes hat in ihrem Beschluss vom 10.11.2023 (VK 1-63/23) entschieden, dass der Einsatz desselben Nachunternehmers durch mehrere Bieter grundsätzlich zulässig ist — sofern geeignete Vertraulichkeitsvereinbarungen bestehen und der Nachunternehmer selbst kein eigenes Angebot abgibt.
Der entscheidende Punkt: Der Informationsfluss wird nicht durch das Teilen einer Ressource verursacht, sondern durch die Frage, ob diese Ressource Wissen über die jeweils andere Kalkulation transportiert.
Szenario 3: Gleiche Software oder gleiche Hilfsmittel
Hier wird es für KI-Tools relevant. Wenn mehrere Bieter dieselbe Kalkulationssoftware, dasselbe BIM-Werkzeug oder dasselbe KI-Analysetool verwenden, können bestimmte Teile ihrer Angebote ähnlich ausfallen — nicht weil sie sich abgesprochen haben, sondern weil das Tool auf Basis derselben Ausschreibungsunterlagen zu ähnlichen Ergebnissen kommt.
Die Vergabekammer des Bundes hat hierzu eine klare Position: Wenn Übereinstimmungen in Angeboten auf der gemeinsamen Nutzung einer Software beruhen, liegt darin keine Verletzung des Geheimwettbewerbs — vorausgesetzt, die Bieter behalten "ausreichende eigene Gestaltungs- und Kalkulationsspielräume, ihr Angebot individuell und unabhängig zu erstellen". Die Übereinstimmung bei der Grundsoftware beruhe auf dem "besonderen Beschaffungsbedarf" und nicht auf einem "abgestimmten Verhalten der Bieter".
Auch das OLG Düsseldorf hat festgestellt (Beschl. v. 09.04.2008), dass eine Parallelbeteiligung vergaberechtlich zulässig ist, solange "jedem Bieter ein dem anderen Bieter unbekannter Gestaltungsspielraum verbleibt".
KI-Tools als gemeinsames Hilfsmittel
Ein KI-Tool zur Ausschreibungsanalyse fällt rechtlich in Szenario 3: Es ist ein Hilfsmittel, das mehrere Bieter unabhängig voneinander nutzen können — wie eine Kalkulationssoftware, ein Produktkatalog oder eine Marktdatenbank.
Was das Tool tut: Es liest die Ausschreibungsunterlagen, extrahiert Positionen und schlägt mögliche Hersteller vor. Diese Vorschläge basieren auf öffentlich verfügbaren Produktinformationen — nicht auf Interna anderer Bieter.
Was das Tool nicht tut: Es setzt keine Preise, verhandelt nicht mit Herstellern, legt keine Margen fest, bestimmt keine Lieferbedingungen und erstellt kein fertiges Angebot. All diese Elemente — die den Kern eines wettbewerblichen Angebots ausmachen — bleiben vollständig in der Hand des jeweiligen Bieters.
Die Analogie ist instruktiv: Wenn zwei Bieter für eine Brandmeldeanlage beide den VdS-Katalog konsultieren und beide auf Produkte von Esser kommen, ist das keine Absprache — es ist die logische Konsequenz einer produktneutralen Beschreibung, die auf wenige Hersteller zutrifft. Ein KI-Tool automatisiert diese Katalogrecherche, verändert aber nicht ihren Charakter.
Wo tatsächlich Vorsicht geboten ist
Die Bedenken sind dennoch nicht vollständig gegenstandslos. Es gibt Konstellationen, in denen Bieter aufmerksam sein sollten:
- Identische Angebotstexte: Wenn ein Tool Anfragetexte generiert und mehrere Bieter diese wörtlich übernehmen, könnten formale Übereinstimmungen entstehen, die der Auftraggeber als verdächtig einstuft. Die Lösung ist einfach: Generierte Texte individualisieren, Firmendaten einbinden, eigene Formulierungen verwenden.
- Identische Preise bei gleichen Herstellern: Wenn mehrere Bieter beim selben Hersteller anfragen und identische Konditionen erhalten, können die Einkaufspreise übereinstimmen. Die Differenzierung erfolgt dann über Aufschläge, Nebenkosten, Lieferbedingungen und Garantien — Elemente, die der Bieter selbst bestimmt.
- Fehlende eigene Kalkulation: Wer die Tool-Vorschläge ungeprüft übernimmt, ohne eigene Preise zu ermitteln, eigene Lieferanten zu kontaktieren oder eigene Margen zu berechnen, nutzt das Tool nicht als Hilfsmittel, sondern als Ersatz für die eigenständige Angebotserstellung. Das ist das Szenario, das Weihrauch zu Recht anspricht.
Praktische Empfehlungen für Bieter
Wer KI-Tools zur Ausschreibungsanalyse nutzt und auf der sicheren Seite bleiben will, sollte folgende Grundsätze beachten:
- Eigenständig kalkulieren. Das Tool liefert Vorschläge. Die Kalkulation — Einkaufspreise, Margen, Nebenkosten, Risikozuschläge — muss auf eigenen Zahlen basieren.
- Eigene Lieferantenbeziehungen nutzen. Die Herstellervorschläge des Tools als Startpunkt verwenden, aber eigene Kontakte und bestehende Rahmenverträge einbeziehen.
- Angebotstexte individualisieren. Generierte Texte nicht wörtlich übernehmen. Eigene Formulierungen, Referenzen und Firmendaten einarbeiten.
- Dokumentation der Eigenständigkeit. Im Zweifelsfall nachweisen können, dass die Kalkulation auf eigenen Quellen basiert — eigene Anfragen, eigene Preislisten, eigene Erfahrungswerte.
Fazit
Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs schützt ein wichtiges Prinzip: Angebote müssen unabhängig entstehen. Dieses Prinzip wird nicht dadurch verletzt, dass Bieter dasselbe Werkzeug verwenden — genauso wenig, wie es verletzt wird, wenn sie denselben Produktkatalog konsultieren, dieselbe Kalkulationssoftware einsetzen oder beim selben Nachunternehmer anfragen.
Entscheidend ist und bleibt der individuelle Gestaltungsspielraum des Bieters: Wer seine Preise selbst ermittelt, seine Konditionen selbst verhandelt und sein Angebot selbst verantwortet, handelt vergaberechtskonform — unabhängig davon, welches Tool er bei der Analyse der Ausschreibungsunterlagen eingesetzt hat.
Oliver Weihrauch, Fachanwalt für Vergaberecht, hat die relevante Frage präzise formuliert: "Vermieden werden müssen nur identische Angebote." Dem ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Verantwortung liegt beim Bieter, sein Angebot eigenständig zu gestalten — das KI-Tool unterstützt bei der Analyse, ersetzt aber nicht die unternehmerische Entscheidung.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- §97 Abs. 1 GWB — Wettbewerbsprinzip und Geheimwettbewerb
- §124 Abs. 1 Nr. 4 GWB — Fakultativer Ausschlussgrund wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
- EuGH, Urt. v. 15.09.2022 — C-416/21 ("K Reise") — Eigenständigkeit verbundener Bieter
- VK Rheinland, Beschl. v. 19.05.2021 — VK 6/21-L — Widerlegbare Vermutung bei verbundenen Unternehmen
- VK Bund, Beschl. v. 10.11.2023 — VK 1-63/23 — Gleicher Nachunternehmer bei mehreren Bietern
- OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.04.2008 — Gestaltungsspielraum bei Parallelbeteiligung
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