Verdeckte Produktvorgaben erkennen: Die sieben Muster zugeschnittener Leistungsverzeichnisse

Ein Leistungsverzeichnis kann produktneutral aussehen und es trotzdem nicht sein. Kein Herstellername, keine Artikelnummer, kein Typenschlüssel — und am Ende des Ausschreibungsverfahrens bietet trotzdem nur ein einziger Hersteller an. Das ist keine Ausnahme, sondern der häufigste Fall, in dem §31 VgV in der Praxis verletzt wird. Dieser Artikel zeigt die sieben typischen Muster, an denen verdeckte Produktvorgaben erkennbar werden.

TL;DR. Eine verdeckte Produktvorgabe liegt vor, wenn die Kombination aus technischen Spezifikationen in einem LV so eng gesetzt ist, dass faktisch nur noch ein einziges Produkt die Anforderungen erfüllt. §31 Absatz 6 VgV verbietet das genauso wie die direkte Nennung eines Herstellernamens — Vergabekammern prüfen nicht den Wortlaut, sondern die Wirkung. Die sieben Muster unten helfen Planern beim Schreiben produktneutraler LVs und Bietern beim Erkennen zugeschnittener Ausschreibungen.

1. Millimetergenaue Abmessungen ohne Toleranz

Das klassische Muster. Ein Bautrockner wird mit Maximalgewicht "15,5 kg", Kabellänge "exakt 15 m", Entfeuchtungsleistung "37,5 l/Tag" und Leistungsaufnahme "185 W" beschrieben. Vier Parameter, alle präzise, keine Toleranzen. Ein Blick in die Datenblätter der zehn größten Hersteller zeigt: Ein einziges Modell erfüllt alle vier Werte exakt. Alle anderen scheitern an mindestens einem Parameter.

Vergabekammern werten das als verdeckten Produktbezug. Das Muster ist besonders häufig in Wiederholungsausschreibungen: Wer einmal ein Produkt ausgeschrieben hat und die Specs direkt aus dem alten LV übernimmt, reproduziert den Herstellerbezug — auch ohne den Namen.

2. Kombination aus zwei oder drei Zertifikaten, die nur ein Hersteller zusammen führt

Zertifikate wie DIN EN ISO 14001, CE-Kennzeichnung oder branchentypische Normen (z.B. DVGW, VDE, TÜV-Siegel) sind zunächst neutral. Problematisch wird es, wenn zwei oder drei Zertifikate zusammen gefordert werden, die in dieser Kombination nur ein einziger Hersteller vorweisen kann. Der Trick ist, dass jedes einzelne Zertifikat sinnvoll begründet werden kann — erst die Kombination wird zur faktischen Produktvorgabe.

Erkennungs-Test: Lassen sich alle geforderten Zertifikate bei mindestens drei verschiedenen Herstellern nachweisen? Wenn nicht, muss der Auftraggeber die Kombination einzelfallbezogen begründen oder eines der Zertifikate als "oder gleichwertig" formulieren.

3. Leistungsangaben in ungewöhnlicher Granularität

Wenn ein Datenblatt eines bestimmten Herstellers seine Leistungsangaben in 2,5-Watt-Schritten ausweist und das LV exakt in diesen Schritten schreibt, ist der Produktbezug eindeutig. Typische Marker:

  • Zwischenwerte, die keine physikalische Begründung haben (z.B. "37,5 l/Tag" statt einer Zehner-Rundung wie 35, 40, 45)
  • Werte mit zwei Nachkommastellen, wo branchenüblich eine genügen würde
  • Mindest- und Maximalwerte, die einen sehr engen Korridor bilden (z.B. "25-27 kg") statt einer klaren Grenze

Produktneutrale Formulierung: Mindest- oder Maximalwerte statt enger Korridore. Ein "Maximalgewicht 30 kg" lässt mehrere Hersteller zu, ein "Gewicht 25-27 kg" schließt sie oft aus.

4. Kompatibilitätsangaben ohne Begründung

"Das System muss kompatibel sein mit der bestehenden XY-Anlage." Das klingt pragmatisch, ist aber ein klassischer verdeckter Produktbezug, wenn der Auftraggeber nicht konkret begründet, warum ein Systemwechsel unverhältnismäßig wäre.

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss VII-Verg 2/24 klargestellt: Ein bloßer Verweis auf Kompatibilitätsprobleme reicht nicht. Der Auftraggeber muss nachweisen, dass ein Systemwechsel zu unverhältnismäßigem Mehraufwand führen würde oder die Funktionalität beeinträchtigen würde — und zwar einzelfallbezogen, nicht pauschal. Der Nachweis darf nicht auf abstrakten Risiken beruhen.

5. Werksnormen und herstellerspezifische Begriffe

Werksnormen sind Normen, die ein einzelner Hersteller für seine Produkte definiert — oft mit einer Kennung wie "WN 12345" oder unter einem Markennamen wie "Siemens-Standard". Wenn ein LV eine Werksnorm fordert, ist das genauso wie die Nennung der Marke: Niemand außer dem Hersteller selbst kann die Anforderung erfüllen.

Das gilt auch für herstellerspezifische technische Begriffe, die in der Branche nicht standardisiert sind. Wenn "Silent-db20" im LV steht und das der interne Produktname von Geberit ist, dann ist die Spezifikation nicht neutral — auch wenn im Satz das Wort "Geberit" nicht fällt.

6. Negative Einschränkungen, die gleichwertige Produkte ausschließen

Dieses Muster ist subtiler. Statt zu beschreiben, was das Produkt können muss, wird beschrieben, was es nicht haben darf. "Keine Kunststoffgehäuse", "kein Betrieb unter 230V", "kein Zwei-Leiter-Anschluss" — alles einzeln sinnvoll, aber in Kombination oft eine Ausschlussmechanik, die alle Wettbewerbsprodukte herausfiltert. Die Wirkung ist dieselbe wie bei einer positiven Produktvorgabe: Nur noch ein Hersteller qualifiziert sich.

7. Referenzprodukte ohne "oder gleichwertig"

Das banalste und am häufigsten bemerkte Muster. "System XY" oder "Produkt Z" wird als Referenz genannt, ohne den Zusatz "oder gleichwertig". Wenn die Vergabestelle argumentiert, das sei nur beispielhaft gemeint, reicht das nicht — der fehlende Zusatz ist ein harter Verstoß gegen §31 Absatz 6 VgV. Selbst mit dem Zusatz gilt die Pflicht, die Leistungsanforderung so zu formulieren, dass gleichwertige Produkte sie auch erfüllen können.

Wie ein Compliance-Check systematisch vorgeht

Ein Produktneutralitaet-Check prüft jede einzelne Position des Leistungsverzeichnisses nach einem standardisierten Muster. Bei produktneutral.de läuft das in zwei KI-Stufen:

  1. Stage A — Direct Detection. Die KI sucht nach Markennamen, Artikelnummern, Typenschlüsseln, Werksnormen und herstellerspezifischen Begriffen. Alles, was im Klartext als Produktbezug erkennbar ist.
  2. Stage B — Hidden Specs. Die KI vergleicht die technischen Parameter jeder Position mit Datenblättern aus der Produktkategorie und bewertet, ob die Spezifikation so eng ist, dass faktisch nur ein Hersteller übrig bleibt. Besondere Aufmerksamkeit gilt ungewöhnlichen Granularitäten, engen Korridoren und Kombinationen aus mehreren seltenen Anforderungen.

Das Ergebnis ist eine Ampel-Bewertung pro Position: grün für produktneutrale Formulierungen, gelb für Markennennungen mit "oder gleichwertig" (die inhaltlich noch geprüft werden müssen) und rot für Verstöße. Ein PDF-Report liefert die Rechtsgrundlagen mit.

Für wen ist die Mustererkennung relevant?

Vergabestellen und Planer sollten das LV vor Veröffentlichung gegen diese sieben Muster prüfen — spätestens im Review-Prozess. Die häufigsten Verstöße entstehen nicht aus böser Absicht, sondern weil Spezifikationen aus älteren LVs kopiert werden, deren Ursprungsprodukt seit Jahren unverändert geblieben ist. Eine systematische Pre-Publish-Prüfung verhindert spätere Rügen und Verzögerungen.

Bieter können die Muster in umgekehrter Richtung nutzen. Wer eine zugeschnittene Ausschreibung vermutet, sollte zuerst die Spezifikationen mit den Datenblättern der eigenen Produktpalette und der der großen Wettbewerber abgleichen. Finden sich Parameter, die nur ein einziges Modell erfüllt, ist der Anfangsverdacht belastbar — und eine Rüge im Sinne des §160 GWB sinnvoll. Mehr dazu im Artikel Rügeverfahren im Vergaberecht — Schritt für Schritt.

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