Leitfabrikat vs Bezugsmarke: Die zwei wichtigsten Ausnahmen der Produktneutralitaet
Der Grundsatz der Produktneutralitaet nach §31 VgV kennt zwei praktisch bedeutsame Ausnahmen, die in der Praxis staendig verwechselt werden: das Leitfabrikat und die Bezugsmarke. Beide enthalten Markennamen, beide sind ausnahmsweise zulässig, beide tauchen in Leistungsverzeichnissen regelmaessig auf — aber sie meinen unterschiedliche Dinge und werden rechtlich unterschiedlich behandelt. Wer als Bieter die Unterscheidung nicht kennt, riskiert entweder unberechtigte Rügen oder verpasste Angriffspunkte. Dieser Artikel erklärt den Unterschied, die rechtliche Behandlung und den praktischen Umgang damit.
Leitfabrikat — die erste Ausnahme
Ein Leitfabrikat ist das vom Auftraggeber benannte "Wunschprodukt". Der typische Anwendungsfall: Der planende Ingenieur oder Einkaeufer kennt ein konkretes Produkt eines konkreten Herstellers, das die gewuenschte Loesung perfekt abbildet. Er nimmt den Hersteller- und Typnamen ins Leistungsverzeichnis auf und haengt "oder gleichwertig" an. Ein typisches Beispiel:
"Hydraulikaggregat, Leistung 11 kW, Druck 250 bar, Oelmenge 60 l/min, z.B. Bosch Rexroth A10VSO oder gleichwertig."
Der Nutzen dieser Formulierung für den Auftraggeber ist real: Ein komplexes technisches System laesst sich durch den Verweis auf ein bekanntes Produkt oft eindeutiger beschreiben als durch eine sehr detaillierte Parameterliste. Der planende Ingenieur spart Aufwand, der Bieter weiss sofort, was gemeint ist. Die Formulierung ist aber nicht der Regelfall, sondern die Ausnahme — §31 Abs. 6 VgV erlaubt sie nur, wenn der Auftragsgegenstand andernfalls nicht hinreichend genau und allgemeinverstaendlich beschrieben werden koennte.
Die Vergabekammern und OLG-Senate legen diese Ausnahme eng aus. Ein Leitfabrikat ist nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber konkret darlegen kann, dass
- eine rein parametrische Beschreibung entweder zu unklaren oder zu umfangreichen Ergebnissen fuehren wuerde,
- das gewaehlte Leitfabrikat einen am Markt etablierten Standard repraesentiert und nicht willkuerlich ausgewaehlt ist,
- der Zusatz "oder gleichwertig" als echte Moeglichkeit für Wettbewerbsprodukte steht — nicht als leere Formel.
Wer als Auftraggeber ein Leitfabrikat benennt, aber die über liegenden technischen Anforderungen so eng setzt, dass nur dieses eine Produkt sie erfuellen kann, betreibt faktisch eine produktspezifische Ausschreibung. Das ist auch mit dem Zusatz "oder gleichwertig" rechtswidrig (siehe unser §31 VgV Pillar-Artikel für die Details).
Bezugsmarke — die unauffaellige Ausnahme
Eine Bezugsmarke ist etwas anderes: ein geschuetzter Name, der einen Standard, eine Klassifikation, eine Norm oder ein Verfahren bezeichnet. Die Markenbezeichnung ist nur das Label, der Inhalt ist eine allgemeine, oft vom Markt unabhaengige Referenz. Typische Beispiele:
- RAL-Farbcodes. "RAL 7035" ist eine Markenbezeichnung des RAL-Instituts, aber technisch ein allgemeiner Farbcode, den jeder Hersteller liefern kann.
- DIN-Normen. "DIN EN 206" oder "DIN 18015" sind Normen, die zwar vom DIN als Marke verwaltet werden, aber neutrale technische Regeln darstellen.
- Stahlsorten und Werkstoffe. "Material 1.4301" (ein Nummernschluessel des Deutschen Werkstoffregisters) oder "Edelstahl V4A" bezeichnen klassifizierte Qualitaeten.
- Zertifizierungen. "ISO 9001" oder "CE-Kennzeichen" sind Markenzeichen, die aber für allgemein zugaengliche Anforderungen stehen.
- Protokolle und Schnittstellen. "Profinet", "BACnet", "KNX" — jeweils geschuetzte Begriffe, die aber offene technische Standards bezeichnen.
Bezugsmarken sind in der Regel unproblematisch, weil sie keinen bestimmten Hersteller bevorzugen. Jeder Lieferant, der die entsprechende Norm oder den entsprechenden Standard einhaelt, kann bieten. Die Bezugsmarke ersetzt nur eine umstaendliche Beschreibung dessen, was die Norm inhaltlich regelt.
Die Rechtsprechung hat deshalb auch keine besonderen Huerden für Bezugsmarken aufgestellt. Wer "Farbton RAL 9016" verlangt, muss das nicht besonders begruenden. Wer "nach DIN 18015-1" installiert haben will, auch nicht. Der Zusatz "oder gleichwertig" ist in diesen Faellen nicht zwingend erforderlich, weil die Bezugsmarke selbst schon auf einen offenen Standard verweist.
Die Grauzone — wann wird aus einer Bezugsmarke ein Leitfabrikat?
In der Praxis vermischen sich die beiden Begriffe manchmal. Ein klassischer Grenzfall: Ein Auftraggeber schreibt eine Brandschutzklappe aus und verweist auf eine "Pruefbescheinigung nach dem Standard XY", wobei dieser Standard nur von einem einzigen Zertifizierungsinstitut vergeben wird, das wiederum eng mit einem bestimmten Hersteller verbunden ist. Ist das eine Bezugsmarke (weil ein allgemeiner Standard benannt wird) oder ein verstecktes Leitfabrikat (weil faktisch nur ein Hersteller das Zertifikat hat)?
Die Pruefung folgt dem bekannten Wirkungs-Prinzip: Nicht der Wortlaut zaehlt, sondern der Effekt. Wenn die "Bezugsmarke" am Markt real von mehreren Anbietern bedient wird, ist sie eine echte Bezugsmarke. Wenn sie faktisch nur ein einziger Hersteller erfuellen kann, ist sie inhaltlich ein Leitfabrikat und muss dessen Regeln folgen — also insbesondere eine Rechtfertigung tragen und gegebenenfalls den Zusatz "oder gleichwertig" enthalten.
Für Bieter bedeutet das: Bei Zertifikats- und Norm-Referenzen immer kurz prüfen, ob die Norm wirklich offen ist oder ob sie im spezifischen Marktsegment de facto einem einzigen Hersteller gehoert. Ein schneller Web-Check der Zertifizierungsstelle und der am Markt verfuegbaren Produkte reicht oft.
"Oder gleichwertig" — die Pflichtformel bei Leitfabrikaten
Wenn ein Leitfabrikat benannt wird, ist der Zusatz "oder gleichwertig" zwingend. Das Fehlen dieses Zusatzes ist ein formeller Vergabefehler, der sich in der Rüge ohne inhaltliche Diskussion angreifen laesst. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Kein Leitfabrikat ohne "oder gleichwertig".
Zu beachten ist aber der umgekehrte Fall: Ein Leitfabrikat mit "oder gleichwertig" ist nicht automatisch in Ordnung. Der Zusatz funktioniert nur, wenn die im LV angegebenen Mindestanforderungen so formuliert sind, dass ein Wettbewerbsprodukt sie realistisch erfuellen kann. Wenn der Auftraggeber einerseits das Leitfabrikat nennt und andererseits alle Grenzwerte so eng setzt, dass nur genau dieses Produkt sie einhalten kann, ist "oder gleichwertig" nur Dekoration. Dann liegt eine verdeckt produktspezifische Ausschreibung vor — siehe die Besprechung der Leitentscheidungen VK Bund 2-63/24 und OLG Düsseldorf VII-Verg 2/24.
Gleichwertigkeits-Nachweis durch den Bieter
Wenn der Bieter ein Alternativprodukt anbieten will (und das sollte er in der Regel), muss er die Gleichwertigkeit im Angebot nachweisen. Der Nachweis ist kein Ritual, sondern eine inhaltliche Darlegung, die der Auftraggeber prüfen und im Zweifelsfall zurueckweisen darf. Ueblich sind:
- Technische Datenblaetter des angebotenen Produkts, die die im LV genannten Parameter abdecken.
- Normenbescheinigungen und Pruefberichte, wenn die Spezifikation auf bestimmte Normen verweist.
- Vergleichstabellen, die Punkt für Punkt die Anforderung dem Angebotsprodukt gegenüberstellen. Das ist der effektivste Nachweis, weil er der Vergabestelle die Pruefung abnimmt.
- Herstellerbestaetigungen, wenn das Alternativprodukt von einem anderen Lieferanten stammt.
Der Auftraggeber muss den Nachweis dann prüfen. Er darf das Angebot nur ablehnen, wenn er die Nicht-Gleichwertigkeit konkret begruenden kann — pauschales "Nicht gleichwertig" ohne Einzelpruefung ist unzulässig und angreifbar.
Das Bieter-Paradox bei Leitfabrikaten
Eine besonders heikle Konstellation hat das Institut für Wirtschaft und Weiterbildung herausgearbeitet: Wenn der Auftraggeber ein Leitfabrikat mit "oder gleichwertig" benennt, darf der Bieter das Leitfabrikat selbst in der Regel nicht ohne Modifikation anbieten. Der Hintergrund: Wer genau das benannte Produkt offeriert, bedient den "Wunsch" des Auftraggebers, fuehrt aber keinen Wettbewerb — und die "oder-gleichwertig"-Option war ja gerade dazu gedacht, Wettbewerb zu ermöglichen.
Das Paradox: Der Auftraggeber darf das Leitfabrikat ausschreiben, aber der Bieter darf es nicht exakt so anbieten. In der Praxis bedeutet das, dass erfolgreiche Bieter entweder ein wirkliches Alternativprodukt anbieten (mit sauberem Gleichwertigkeits-Nachweis) oder das Leitfabrikat mit einer substantiellen Ergänzung versehen — etwa zusaetzlicher Service, erweiterte Garantie, überdurchschnittliche Lieferbedingungen. Wer einfach "Bosch Rexroth A10VSO, Preis X" schreibt, riskiert Ausschluss.
Diese Rechtsprechung ist aber nicht bundesweit einheitlich und haengt stark vom Einzelfall ab. Wer sich unsicher ist, sollte im Zweifelsfall eine kurze Ruckfrage an die Vergabestelle stellen (Abschnitt "Bieterfragen") und klaeren, ob das Leitfabrikat angeboten werden darf.
Haeufig gestellte Fragen
Was ist ein Leitfabrikat im Vergaberecht?
Ein Leitfabrikat ist ein konkret benanntes Produkt eines bestimmten Herstellers, das der Auftraggeber als Referenz fuer die gewuenschte Qualitaet und Funktion in die Leistungsbeschreibung aufnimmt. Beispiel: 'Hydraulikpumpe Bosch Rexroth A4VSO 125 oder gleichwertig'. Das Leitfabrikat dient als Richtwert, andere Produkte duerfen angeboten werden, sofern sie gleichwertig sind. Rechtsgrundlage ist §31 Absatz 6 VgV, der eine Nennung ausnahmsweise erlaubt, wenn der Auftragsgegenstand andernfalls nicht hinreichend genau beschrieben werden koennte.
Was ist eine Bezugsmarke?
Eine Bezugsmarke ist ein Markenname oder ein geschuetzter Produktname, der in der Leistungsbeschreibung als Bezugspunkt fuer die Qualitaet oder technische Ausgestaltung genannt wird. Beispiel: 'Farbton RAL 7035' (wobei RAL eine eingetragene Marke des RAL-Instituts ist) oder 'Betonsorte C30/37 nach DIN EN 206'. Bezugsmarken sind in der Praxis weitgehend unumgaenglich, weil viele technische Normen und Standards ueber Markennamen gepflegt werden. Ihre Nennung ist in der Regel zulaessig, solange sie keinen bestimmten Hersteller bevorzugt.
Wo liegt der Unterschied zwischen Leitfabrikat und Bezugsmarke?
Ein Leitfabrikat benennt ein konkretes Hersteller-Produkt (z.B. 'Siemens Logo! 8 oder gleichwertig'). Eine Bezugsmarke benennt einen Standard, eine Norm oder einen Farbcode, der ueber einen geschuetzten Namen gepflegt wird (z.B. 'RAL 9016', 'DIN EN 13476'). Beide nutzen Markenbezeichnungen, aber mit unterschiedlichem Ziel: Das Leitfabrikat zeigt auf ein spezifisches Produkt, die Bezugsmarke zeigt auf eine allgemeine Klassifikation. Die Bezugsmarke ist in der Regel unproblematisch, das Leitfabrikat verlangt eine Rechtfertigung.
Wann ist ein Leitfabrikat zulaessig?
Nur in zwei Faellen: (1) wenn der Auftragsgegenstand andernfalls nicht hinreichend genau und allgemeinverstaendlich beschrieben werden koennte, oder (2) wenn die Nennung durch den Auftragsgegenstand selbst gerechtfertigt ist — etwa bei Ersatzteilen fuer eine bestehende Anlage. In beiden Faellen ist der Zusatz 'oder gleichwertig' zwingend erforderlich. Die Ausnahme wird von Vergabekammern eng ausgelegt: Der Regelfall bleibt die produktneutrale Beschreibung.
Darf der Bieter ein Leitfabrikat anbieten?
Grundsaetzlich ja, aber mit einer wichtigen Einschraenkung aus der Rechtsprechung: Wenn der Auftraggeber ein Leitfabrikat mit dem Zusatz 'oder gleichwertig' angibt, darf er nicht erwarten, dass Bieter exakt das benannte Produkt anbieten — er muss den Wettbewerb offen halten. Wer als Bieter das Leitfabrikat anbietet, geht ein gewisses Risiko ein, weil manche Vergabestellen das als unoriginelle Umgehung sehen. Sicherer ist es, ein gleichwertiges Alternativprodukt mit transparentem Nachweis anzubieten.
Wie weist man Gleichwertigkeit nach?
Der Bieter muss in seinem Angebot konkret darlegen, dass sein Produkt die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mindestanforderungen erfuellt oder uebertrifft. Ueblich sind Datenblaetter, technische Zeichnungen, Normenbescheinigungen und Pruefberichte. Die Beweislast liegt beim Bieter — der Auftraggeber darf die Gleichwertigkeit pruefen und im Zweifelsfall zurueckweisen, muss aber jede Zurueckweisung begruenden. Pauschales 'Nicht gleichwertig' ohne Einzelpruefung ist unzulaessig.
Kann der Auftraggeber auch ohne Leitfabrikat eine spezifische Marke verlangen?
Nein. Wer eine bestimmte Marke ohne den Zusatz 'oder gleichwertig' vorschreibt, verletzt §31 Absatz 6 VgV, unabhaengig von der Begruendung. Auch die Ausnahmekonstellationen (Kompatibilitaet, Ersatzteile) verlangen den Zusatz. Der Zusatz 'oder gleichwertig' ist kein Hoeflichkeitsformular, sondern eine zwingende Voraussetzung. Fehlt er, ist das ein formaler Vergabefehler, der sich in der Ruege ohne inhaltliche Diskussion durchsetzen laesst.
Was tun bei einem verdachten Leitfabrikat-Missbrauch?
Der praktische Ablauf ist wie bei jedem §31-Verstoss: Erstens die technischen Anforderungen mit Datenblaettern von Wettbewerbsprodukten abgleichen. Wenn die Werte so eng sind, dass auch mit 'oder gleichwertig' kein realistisches Alternativprodukt uebrig bleibt, ist das Leitfabrikat faktisch ein Produktzwang. Zweitens ruegen — schriftlich, unverzueglich nach Kenntnis, mit konkretem Datenblatt-Vergleich. Drittens, wenn die Ruege nicht abgeholfen wird und der Auftrag oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt, Nachpruefungsantrag bei der Vergabekammer stellen.
Praxischeck für Bieter — Drei Fragen pro Position
Wenn du als Bieter auf einen Markennamen in einem LV stoesst, pruefe drei Fragen in dieser Reihenfolge:
- Ist das ein Hersteller-Produkt oder ein Standard? Wenn Hersteller-Produkt — weiter mit Frage 2. Wenn Standard (RAL, DIN, ISO) — Bezugsmarke, in der Regel unproblematisch, weiter zur nächsten Position.
- Steht "oder gleichwertig" dabei? Wenn nein, ist das bereits ein formeller Vergabefehler. Rügen.
- Sind die technischen Grenzwerte drumherum so weit gefasst, dass auch Alternativprodukte sie erfuellen können? Wenn nein, liegt trotz "oder gleichwertig" eine verdeckt produktspezifische Ausschreibung vor. Datenblatt-Vergleich mit Wettbewerbsprodukten machen und bei Bestätigung rügen.
Dieser Dreischritt dauert pro Position wenige Minuten, deckt aber die häufigsten Fehler ab. Bei 100 Positionen im LV ist das Handarbeit und frustrierend — und genau an dieser Stelle entfaltet KI-gestützte Analyse ihre Wirkung.
Die Rolle KI-gestützter Analyse
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Weiterfuehrende Artikel
- §31 VgV Produktneutralitaet — Der komplette Leitfaden — der übergeordnete Pillar-Artikel zu Produktneutralitaet. Enthaelt den vollständigen Gesetzestext, Rechtsprechung und Rüge-Prozess.
- §31 VgV in der Praxis: Zwei Urteile aus 2024/2025 — konkret, wie Gerichte zugeschnittene Leitfabrikat-Ausschreibungen angreifen.
- Produktneutrale Ausschreibung: So finden Sie den richtigen Hersteller — Bieter-Workflow zur Identifikation der gemeinten Hersteller.
- §97 GWB: Die fünf Grundsätze des Vergaberechts — warum die Regeln zu Leitfabrikat und Bezugsmarke überhaupt existieren.
Quellen
- §31 Absatz 6 Vergabeverordnung (VgV)
- §7 EG VOB/A (analoge Regelung für Bauleistungen)
- Vergabe24 Blog, Glossar-Eintrag "Leitfabrikat" — vergabe24.de
- ibau Akademie, Glossar "Leitfabrikat im Vergabeverfahren"
- cosinex Blog, "Leitfabrikat oder gleichwertig" (September 2023)
- IWW-Verlag, "VOB/A Leitfabrikat: Auftraggeber darf so ausschreiben, Bieter aber nicht bieten"
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