§31 VgV Produktneutralitaet — Der komplette Leitfaden für Bieter 2026

Jeder, der für ein deutsches Handelsunternehmen schon einmal eine öffentliche Ausschreibung bearbeitet hat, kennt die Situation: Im Leistungsverzeichnis steht eine Produktbeschreibung, die so spezifisch ist, dass offensichtlich ein einziger Hersteller gemeint ist — aber kein Name faellt. Kein "Bosch Rexroth", kein "Siemens Logo!", kein "Schneider Electric Modicon". Stattdessen sechs technische Parameter, drei Zertifikats-Anforderungen, ein Abmessungsbereich, der auf den Millimeter stimmt. Produktneutral, offiziell. In der Praxis oft alles andere.

Dieser Artikel erklärt den Paragraphen, der dieses Spiel regelt: §31 VgV. Er ist einer der wichtigsten Hebel für Bieter, die sich gegen zugeschnittene Ausschreibungen wehren wollen — und einer der am häufigsten übersehenen. Wir gehen durch den Gesetzestext, die Grenzen des auftraggeberseitigen Leistungsbestimmungsrechts, die aktuelle Rechtsprechung 2024-2026, die typischen Muster verdeckt produktspezifischer Ausschreibungen, den Erkennungs-Workflow aus Bieter-Sicht und den kompletten Ablauf einer Rüge bis zum Nachprüfungsantrag.

TL;DR. §31 Absatz 6 VgV verbietet öffentlichen Auftraggebern, in der Leistungsbeschreibung auf bestimmte Hersteller, Marken oder Typen zu verweisen, wenn dadurch einzelne Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden. Ausnahmsweise zulässig ist das nur, wenn der Auftragsgegenstand andernfalls nicht hinreichend genau beschrieben werden kann — und auch dann nur mit dem Zusatz "oder gleichwertig". Vergabekammern und Oberlandesgerichte prüfen nicht den Wortlaut, sondern die Wirkung: Eine neutral formulierte Ausschreibung ist rechtswidrig, wenn die Kombination der Parameter faktisch nur ein einziges Produkt zulaesst. Das betroffene Unternehmen kann rügen, den Fehler durch den Auftraggeber korrigieren lassen — und bei Nichtbehebung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen.

Der Wortlaut — was §31 Absatz 6 VgV wirklich sagt

Der relevante Gesetzestext ist kompakt, wird aber in der Praxis häufig verkuerzt zitiert. Hier der vollständige Wortlaut:

In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte beguenstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verstaendlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

Vier Schluesselbegriffe sind in dieser Formulierung versteckt, die in jeder Auseinandersetzung um zugeschnittene Ausschreibungen auftauchen. Erstens: "bestimmte Produktion oder Herkunft oder besonderes Verfahren". Das geht über den Herstellernamen hinaus — auch eine Fertigungsmethode, die nur ein Unternehmen beherrscht, faellt darunter. Zweitens: "beguenstigt oder ausgeschlossen". Es reicht, wenn einzelne Produkte ausgeschlossen werden — die Beguenstigung eines einzelnen muss nicht nachgewiesen werden. Drittens: "ausnahmsweise". Der Gesetzgeber hat bewusst das Wort "ausnahmsweise" und nicht "regelmaessig" oder "üblicherweise" gewaehlt. Das ist die Grundlage dafür, dass Gerichte die Ausnahme eng auslegen. Viertens: "oder gleichwertig". Ein Pflichtzusatz, kein optionales Anhaengsel — wer ihn weglaesst, hat bereits aus formellen Gruenden einen Verfahrensfehler.

Das Leistungsbestimmungsrecht — die andere Seite

§31 VgV ist aber nur eine Haelfte des Bilds. Auf der anderen Seite steht das sogenannte Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers: das Recht, selbst zu entscheiden, was er beschaffen will. Ein Schultraeger kann Laptops kaufen oder Tablets. Ein kommunales Bauamt kann eine Fassadendaemmung in Mineralwolle oder in Holzfaser ausschreiben. Ein Verkehrsbetrieb kann sich zwischen Diesel- und Elektrobussen entscheiden. Das ist auch nach staendiger Rechtsprechung unstrittig so. Das Vergaberecht regelt das "Wie" der Beschaffung, nicht das "Ob" und das "Was".

Die Grenze zwischen "Was" und "Wie" ist das Spielfeld, auf dem §31-Verfahren ausgetragen werden. Gerichte haben einen Kriterien­ katalog entwickelt, den sie bei der Pruefung anlegen. Die Leistungsbestimmung ist rechtmaessig, wenn sie

  1. sachlich durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist,
  2. der Auftraggeber dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gruende hat,
  3. diese Gruende tatsächlich existieren,
  4. die Bestimmung willkuerfrei getroffen wird und
  5. sie andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

Fehlt eines dieser Kriterien, ist die Leistungsbestimmung rechtswidrig — unabhaengig davon, wie neutral sie formuliert wurde. Und das ist der entscheidende Punkt für Bieter: die Beweislast liegt beim Auftraggeber, nicht beim Bieter. Wenn der Bieter einen plausiblen Anfangsverdacht hat, muss der Auftraggeber begruenden — nicht der Bieter widerlegen.

Die Pruefkette der Gerichte

Wenn ein Verfahren vor einer Vergabekammer oder einem OLG-Senat landet, laeuft die Pruefung fast immer in derselben Reihenfolge ab. Das hilft Bietern, ihre Argumente im Vorfeld entsprechend zu strukturieren.

  1. Formal: Ist der Zusatz "oder gleichwertig" vorhanden? Wenn nein und das LV enthaelt einen direkten Herstellerverweis, ist der Fall schnell entschieden.
  2. Inhaltlich: Liegt ein direkter Verweis vor? Also Hersteller, Marke, Typ, gewerbliches Schutzrecht, Ursprung. Wenn ja, greift die enge Ausnahmeregel.
  3. Wirkungsanalyse: Wird der Wettbewerb faktisch auf ein einziges Produkt beschraenkt? Hier kommt die eigentliche inhaltliche Pruefung. Die Kammer schaut auf die Kombination aller Anforderungen, nicht auf einzelne Parameter isoliert.
  4. Rechtfertigung: Liegt ein sachlicher Grund vor? Technische Notwendigkeit, Systemkompatibilitaet, Effizienz, Sicherheit — alles prinzipiell zulässig, aber mit konkreter, einzelfallbezogener Begründung durch den Auftraggeber.
  5. Verhältnismäßigkeit: Gibt es mildere Mittel? Haette der Auftraggeber das gleiche Ergebnis auch mit einer weniger eng gefassten Spezifikation erreichen können? Wenn ja, ist die enge Fassung rechtswidrig.

Der entscheidende Satz ist Punkt 3. Die Wirkungsanalyse ist der Moment, an dem sich zeigt, ob eine Ausschreibung wirklich neutral ist oder nur so aussieht. Und sie ist für Bieter der wichtigste Ansatzpunkt, weil sie sich auf objektive Daten stuetzen laesst: auf die Produktkataloge der Wettbewerber.

Aktuelle Rechtsprechung 2024-2026

Die Rechtsprechung zu §31 VgV ist sehr dicht — pro Jahr entstehen Dutzende Entscheidungen, die nicht alle veröffentlicht werden. Zwei Faelle aus 2024 haben die Diskussion in den letzten Monaten praegend beeinflusst und werden in neueren Entscheidungen regelmaessig zitiert. Wir haben sie an anderer Stelle ausführlich besprochen (siehe unten); die Kernaussagen sind:

VK Bund 2-63/24 (Forstgeraete)

Die 2. Vergabekammer des Bundes hat im August 2024 klargestellt, dass die wortgetreu neutrale Formulierung nicht vor einer Feststellung der Verletzung schuetzt, wenn die Grenzwerte im LV mathematisch so gewaehlt sind, dass sie genau dem Datenblatt eines bestimmten Referenzprodukts entsprechen. Auch der Zusatz "oder gleichwertig" rettet nichts: Gleichwertig kann nur sein, was innerhalb der angegebenen Werte liegt, und wenn die Werte auf den Millimeter passen, ist Gleichwertigkeit mathematisch ausgeschlossen.

OLG Düsseldorf VII-Verg 2/24 (interaktive Displays)

Der Vergabesenat hat im Juli 2024 den Grundsatz bestaetigt, dass technische Kompatibilitaets- und Systemsicherheitsgruende einen Produktbezug ausnahmsweise rechtfertigen können — aber nur mit konkretem, einzelfallbezogenem Nachweis. Ein pauschaler Verweis auf "Kompatibilitaetsprobleme" reicht nicht. Der Auftraggeber muss aufzeigen, dass ein Systemwechsel zu unverhältnismäßigem Mehraufwand fuehren wuerde. Das Urteil zieht eine wichtige Trennlinie: Produktspezifische Ausschreibungen sind nicht automatisch rechtswidrig — sie sind es nur dann, wenn die Begründung nicht traegt.

Aktuelle Tendenzen 2025-2026

In den Entscheidungen der letzten zwoelf Monate zeichnet sich eine klare Linie ab: Die Anforderungen an die Begründung durch den Auftraggeber steigen. Praeklusionsrisiken auf Bieter-Seite bleiben hoch, aber Kammern sind in der inhaltlichen Pruefung strenger geworden. Was 2018 noch als "akzeptable technische Spezifikation" durchging, wird 2026 oft als zugeschnittene Anforderung beanstandet. Hintergrund ist auch die politische Debatte um Digitalpakte und Schul-Ausschreibungen, die die Öffentlichkeit auf das Thema aufmerksam gemacht hat. Aktuelle Rechtsprechung zum Digitalpakt zeigt: Schultraeger haben grundsaetzlich Spielraum, aber dieser Spielraum endet dort, wo die Begründung duenn wird.

"Oder gleichwertig" — was es leistet und was nicht

Kaum ein Zusatz in der Vergabeverordnung wird so häufig missverstanden wie "oder gleichwertig". Auf der Auftraggeberseite gilt er oft als Universal-Formel, die jeden Produktverweis legal macht. Auf der Bieterseite wird er oft als Einladung verstanden, jedes Produkt anzubieten, das irgendwie in die Richtung geht. Beide Lesarten sind falsch.

Was der Zusatz tatsächlich leistet: Er erlaubt dem Bieter, ein technisch gleichwertiges Produkt anzubieten, auch wenn der Auftraggeber im LV auf einen bestimmten Referenz-Typ verweist. Der Bieter muss im Angebot nachweisen, dass sein Produkt die im LV angegebenen Mindestanforderungen erfuellt oder übertrifft. Der Auftraggeber muss das Angebot dann auch in die Wertung aufnehmen und darf es nicht allein wegen des fehlenden Referenz-Typs ausschliessen.

Was der Zusatz nicht leistet: Er hebt die Begründungslast des Auftraggebers nicht auf. Wenn die Kombination der LV-Werte so eng ist, dass kein Wettbewerbsprodukt "gleichwertig" sein kann, ist die Ausschreibung trotzdem rechtswidrig. Der Zusatz ist ein Schutzanker für den Wettbewerb, keine Rechtfertigung für eine enge Spezifikation.

Die praktische Konsequenz: Bieter sollten "oder gleichwertig" nicht als Freibrief verstehen, sondern als Einstieg in eine sorgfaeltige Pruefung der Spezifikationen. Und Auftraggeber sollten den Zusatz nicht als billige Absicherung behandeln, sondern die darunter liegenden Werte auf ihre Wettbewerbsoffenheit prüfen.

Die sieben typischen Muster verdeckt produktspezifischer Ausschreibungen

Nach Durchsicht von etwa siebzig veröffentlichten Entscheidungen der letzten fünf Jahre tauchen immer dieselben Muster auf. Wer als Bieter in diesem Feld arbeitet, sollte sie kennen — sowohl um sie zu erkennen als auch um bei der eigenen Arbeit an Leistungsbeschreibungen (falls du auch auftraggeberseitig berataest) ihnen auszuweichen.

Muster 1: Millimetergenau passender Maximalwert

Der Klassiker. Eine Maximalmass-Angabe entspricht exakt dem Datenblattwert eines bestimmten Herstellers. Alle Wettbewerbsprodukte liegen ein paar Millimeter darüber — und fallen mathematisch raus, obwohl sie funktional identisch sind. Oft entstehen solche Werte ohne boese Absicht: ein Techniker kopiert die Werte aus dem Katalog des Herstellers, den er kennt, ins LV.

Muster 2: Kombinierte Anforderungen mit Singular-Loesung

Jede einzelne Anforderung ist für sich genommen neutral und wird von mehreren Herstellern erfuellt. Aber die Kombination — A + B + C gleichzeitig — ist nur bei einem einzigen Hersteller verfuegbar. Besonders subtil: das sieht neutral aus, bis jemand einen systematischen Markt-Scan macht.

Muster 3: Spezifische Normen ohne Marktbreite

Die Anforderung nennt eine Zertifizierung oder eine Norm, die nur ein bestimmter Hersteller unterstuetzt — oft eine herstellereigene Pruefmarke, die wie eine allgemeine Norm klingt.

Muster 4: Bezugnahme auf Vorgaenger-Beschaffung

"Das neue System muss mit dem bestehenden System X kompatibel sein." Wenn System X ein bestimmtes Fabrikat ist, ist die neue Ausschreibung faktisch produktgebunden. Das kann zulässig sein (siehe OLG Düsseldorf VII-Verg 2/24), aber nur mit konkreter Begründung der Unverhältnismäßigkeit eines Wechsels.

Muster 5: Feingefasster Leistungsumfang bei komplexen Systemen

Besonders häufig bei IT- und Software-Beschaffungen. Der Funktionsumfang wird Punkt für Punkt beschrieben, und jede Funktion entspricht einem Feature eines bestimmten Produkts. Auftraggeber argumentieren oft, sie haetten alle wichtigen Funktionen aufgelistet — aber "alle wichtigen Funktionen" ist inhaltlich identisch mit "das Feature-Set von Hersteller X".

Muster 6: Überdokumentation eines einzigen Parameters

Drei verschiedene Gewichts­angaben (Trockengewicht, Gesamtgewicht, zulässiges Transportgewicht), die alle nur für ein bestimmtes Modell gleichzeitig zutreffen. Einzeln betrachtet plausible Anforderungen, in der Kombination ein Fingerprint.

Muster 7: Negative Abgrenzungen

"Nicht geeignet sind Produkte mit Eigenschaft X" — wobei Eigenschaft X typisch für alle Wettbewerbsprodukte ist und nur das gewuenschte Fabrikat ohne X auskommt. Seltener, aber besonders heimtueckisch, weil die Einschraenkung als Qualitaets­argument formuliert wird.

Wie Bieter zugeschnittene Ausschreibungen erkennen

Der Verdacht auf eine produktspezifische Ausschreibung laesst sich selten allein aus dem Bauchgefuehl ableiten. Was es braucht, ist ein systematischer Markt-Check. In der Praxis laeuft der in drei Schritten ab.

Schritt 1: Kategorie-Scan

Erstelle zuerst eine Liste aller bekannten Hersteller in der Produktkategorie, die am relevanten Markt liefern. Für Elektrotechnik sind das oft zehn bis zwanzig europäische Hersteller, für Hydraulik fünf bis acht, für spezialisierte Mess- und Regeltechnik manchmal nur drei oder vier. Branchenverzeichnisse (VDMA, ZVEI, BITKOM) und Fachmessen-Kataloge sind gute Ausgangspunkte.

Schritt 2: Datenblatt-Abgleich

Für jeden identifizierten Hersteller: Datenblatt des wahrscheinlichsten Konkurrenzprodukts holen und die im LV angegebenen Grenzwerte durchgehen. Welche Hersteller erfuellen alle Anforderungen gleichzeitig? Wenn die Antwort "einer" ist, ist das ein belastbarer Anfangsverdacht. Wenn es "zwei bis drei" sind und diese sich deutlich von der breiten Mehrheit der restlichen Hersteller unterscheiden, ist es immerhin eine Beobachtung wert.

Das ist der Schritt, den KI-gestützte Ausschreibungsanalyse drastisch beschleunigen kann. Was frueher mehrere Stunden Recherche durch einen erfahrenen Einkaeufer gebraucht hat, laeuft heute in Minuten: LV-Positionen werden gegen eine Datenbank aus Hersteller-Datenblaettern abgeglichen, und die Software gibt sofort zurueck, wie viele Produkte auf dem Markt die Anforderung erfuellen. Das ist weniger juristisch als datentechnisch — aber es liefert die Faktenbasis, auf der eine juristische Bewertung aufbauen kann.

Schritt 3: Historische Auftragsbetrachtung

Hat dieselbe Vergabestelle in frueheren Jahren dasselbe Thema ausgeschrieben? Wenn ja: waren die fruehen Ausschreibungen produktneutraler? Wenn der Auftraggeber die Formulierung verschaerft hat, muss er für die Verschaerfung einen Grund angeben. Historische Ausschreibungen findet man über TED (tenders.europa.eu) für Oberschwellenverfahren und über die jeweiligen Landes-Vergabeplattformen für Unterschwellenverfahren.

Die Rüge — der erste formale Schritt

Wer einen zugeschnittenen LV-Punkt identifiziert hat, muss zuerst rügen, bevor er einen Nachprüfungsantrag stellen kann. Die Rüge ist die schriftliche Beanstandung gegenüber der Vergabestelle — formlos möglich, aber aus Beweisgruenden immer in Textform (E-Mail genuegt). Wichtig sind drei Punkte:

  1. Zeitpunkt. Die Rüge muss "unverzueglich nach Kenntnis" erfolgen. In der Rechtsprechung ist das in der Regel innerhalb von 5 bis 10 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, zu dem ein sachkundiger Bieter den Verstoss haette erkennen können. Wer erst nach Angebotsabgabe ruegt, laeuft in die Praeklusion.
  2. Inhalt. Die Rüge muss konkret sein. "Die Ausschreibung ist unsauber formuliert" reicht nicht. Die betroffenen LV-Positionen sollten benannt, der Verstoss erklärt und — wichtig — ein Änderungs- oder Abhilfevorschlag gemacht werden. Gute Rügen enthalten den Datenblatt-Vergleich aus Schritt 2.
  3. Adressat. An die in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebene Kontaktstelle der Vergabestelle. Doppelt sicher: zusaetzlich an die formelle Vergabeadresse.

Die Vergabestelle ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist auf die Rüge zu reagieren. In der Praxis sind das oft nur wenige Tage, weil auch der Auftraggeber ein Interesse daran hat, das Verfahren nicht zu verzoegern. Moegliche Reaktionen: Abhilfe (Korrektur des LV, ggf. mit Fristverlaengerung), Nichtabhilfe (schriftliche Begründung) oder Schweigen (wird rechtlich wie Nichtabhilfe behandelt).

Der Nachprüfungsantrag

Wenn die Rüge nicht abgeholfen wird, ist der nächste Schritt der Nachprüfungsantrag bei der zustaendigen Vergabekammer. Die Zustaendigkeit richtet sich nach der Art des Auftraggebers: Bundesvergabekammer für Bundesauftraggeber, Laender-Vergabekammern für Landes- und Kommunalauftraggeber. Wichtig:

  • Der Antrag ist nur möglich oberhalb der EU-Schwellenwerte. Seit dem 1. Januar 2026 liegen diese bei 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und 5.382.000 Euro für Bauaufträge.
  • Die Verfahrensgebuehr der Kammer liegt zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, abhaengig vom Auftragswert.
  • Der Antrag hat aufschiebende Wirkung: Der Zuschlag kann bis zur Entscheidung nicht erteilt werden. Das ist gleichzeitig das größte Faustpfand des Antragstellers und der Grund, weshalb Auftraggeber Nachprüfungsverfahren schnell wollen.
  • Die Entscheidungsfrist betraegt grundsaetzlich fünf Wochen ab Antragseingang. In komplexen Faellen oft verlaengerbar.
  • Gegen die Entscheidung der Kammer ist die Sofortige Beschwerde zum zustaendigen OLG möglich.

Strategisch wichtig: Die Nachpruefung ist ein zweischneidiges Schwert. Wer unberechtigte Antraege stellt, verspielt Reputation bei dem Auftraggeber, der die Vergabestelle für zukuenftige Verfahren auswaehlt — und in engen Maerkten ist das ein teurer Preis. Wer berechtigte Antraege nicht stellt, verschenkt Markt und nimmt unfaire Vergaben hin. Die Faustregel: Rügen sind guenstig und häufig erfolgreich, ohne bis zur Nachpruefung gehen zu müssen. Der Nachprüfungsantrag ist das letzte Mittel, aber man sollte bereit sein, ihn zu stellen, wenn die Rüge nicht abgeholfen wird und der Fall sauber ist.

§31 VgV unterhalb der Schwellenwerte

Unterhalb der EU-Schwellenwerte — also für Aufträge unter 216.000 Euro im Liefer- und Dienstleistungsbereich — gilt nicht §31 VgV direkt, sondern §23 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Inhaltlich ist der Grundsatz identisch: keine verdeckte Bezugnahme auf bestimmte Hersteller, "oder gleichwertig" als Pflichtzusatz, wenn ausnahmsweise ein Verweis zulässig ist.

Der praktische Unterschied ist der Rechtsschutz. Vergabekammern sind für Unterschwellenverfahren nicht zustaendig. Bieter müssen ihre Rechte über die Zivilgerichte (einstweilige Verfuegungen, Schadensersatz) oder über aufsichtsrechtliche Beschwerden bei der Rechnungspruefung oder der zustaendigen Rechtsaufsichtsbehoerde durchsetzen. Beides ist langsamer, teurer und weniger berechenbar als der Weg über die Vergabekammer. Die praktische Folge: Unterschwellenverfahren sind für Auftraggeber, die enge Ausschreibungen verteidigen wollen, ein sicheres Terrain — und für Bieter, die dagegen vorgehen wollen, ein schwieriges.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Produktneutralitaet nach §31 VgV?

Produktneutralitaet bedeutet, dass oeffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nicht auf bestimmte Hersteller, Marken, Typen oder Ursprungsquellen verweisen duerfen, wenn dadurch einzelne Unternehmen oder Produkte bevorzugt oder ausgeschlossen werden. Geregelt ist das in §31 Absatz 6 VgV. Hintergrund ist der Wettbewerbsgedanke der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU, Artikel 42: jeder Anbieter am Markt soll die gleiche Chance haben, ein passendes Produkt anzubieten.

Wann ist ein Hersteller-Verweis ausnahmsweise zulaessig?

Nur wenn der Auftragsgegenstand andernfalls nicht hinreichend genau und allgemeinverstaendlich beschrieben werden koennte. Der Auftraggeber muss diese Ausnahme konkret und einzelfallbezogen begruenden, und der Verweis ist zwingend mit dem Zusatz 'oder gleichwertig' zu versehen. Ein zweiter Ausnahmefall: wenn der Verweis durch den Auftragsgegenstand selbst gerechtfertigt ist — etwa bei Ersatzteilen fuer eine bestehende Anlage. Beide Ausnahmen werden von Vergabekammern und OLGs eng ausgelegt.

Was leistet der Zusatz 'oder gleichwertig'?

Der Zusatz 'oder gleichwertig' erlaubt Bietern, ein gleichwertiges Produkt eines anderen Herstellers anzubieten. Er funktioniert allerdings nur, wenn die Grenzwerte und Spezifikationen im Leistungsverzeichnis so gesetzt sind, dass Wettbewerbsprodukte sie realistisch erfuellen koennen. Wenn die Werte exakt auf ein Referenzprodukt zugeschnitten sind (z.B. Maximalwerte entsprechen dem Datenblatt eines einzigen Herstellers), entbindet 'oder gleichwertig' nicht von der Produktneutralitaetspflicht — dann liegt eine verdeckt produktspezifische Ausschreibung vor.

Was ist eine verdeckt produktspezifische Ausschreibung?

Eine Ausschreibung, die auf dem Papier neutral formuliert ist, aber durch die Kombination der technischen Anforderungen faktisch nur noch ein einziges Produkt oder einen einzigen Hersteller uebrig laesst. Vergabekammern pruefen hier nicht den Wortlaut, sondern die Wirkung. Typisch: Maximal- und Minimalwerte sind so eng gesetzt, dass gleichwertige Wettbewerbsprodukte mathematisch herausfallen. Das ist auch ohne Nennung eines Herstellernamens ein Verstoss gegen §31 Absatz 6 VgV.

Wie koennen Bieter eine zugeschnittene Ausschreibung erkennen?

Drei praktische Schritte: Erstens die Grenzwerte im Leistungsverzeichnis mit den Datenblaettern aller bekannten Hersteller in der Produktkategorie abgleichen — wenn alle Werte auffaellig exakt mit einem einzigen Katalog uebereinstimmen, ist der Anfangsverdacht belastbar. Zweitens pruefen, ob einzelne Parameter uebermaessig praezise oder redundant angegeben sind (z.B. drei verschiedene Gewichtsangaben, die alle auf dasselbe Modell passen). Drittens die vorherigen Ausschreibungen derselben Vergabestelle ansehen — wer frueher produktneutral ausgeschrieben hat und jetzt nicht mehr, muss den Wechsel begruenden.

Was ist eine Ruege und wie lege ich sie ein?

Eine Ruege ist die schriftliche Beanstandung eines Vergabefehlers gegenueber dem Auftraggeber. Sie muss 'unverzueglich nach Kenntnis' erfolgen — in der Praxis innerhalb von 5 bis 10 Kalendertagen. Bieter, die eine zugeschnittene Ausschreibung vermuten, muessen zunaechst ruegen, bevor sie einen Nachpruefungsantrag stellen koennen. Hilft der Auftraggeber der Ruege nicht ab, kann der Bieter bei der Vergabekammer einen Nachpruefungsantrag stellen. Wer erst nach Angebotsabgabe ruegt, verliert in der Regel durch Praeklusion.

Was kostet ein Nachpruefungsverfahren?

Die Verfahrensgebuehren der Vergabekammer liegen zwischen 2.500 Euro (Mindestgebuehr) und 50.000 Euro (Hoechstgebuehr), abhaengig vom geschaetzten Auftragswert und dem Aufwand. Hinzu kommen Anwaltskosten, die in der Regel deutlich hoeher sind. Bei Obsiegen trage der Auftraggeber die Gebuehren. Wichtig: Der Nachpruefungsantrag ist nur oberhalb der EU-Schwellenwerte moeglich — seit dem 1. Januar 2026 also ab 216.000 Euro fuer Liefer- und Dienstleistungen und 5.382.000 Euro fuer Bauauftraege.

Gilt §31 VgV auch unterhalb der Schwellenwerte?

Nein. §31 VgV regelt die Leistungsbeschreibung fuer Oberschwellenverfahren. Unterhalb der Schwelle gilt die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO), die in §23 eine sinngemaesse Regelung zur Produktneutralitaet enthaelt. Der inhaltliche Grundsatz ist derselbe — kein verdeckter Produktbezug, 'oder gleichwertig' als Zusatz — aber der Rechtsschutz ist schwaecher: Vergabekammern sind unterhalb der Schwelle nicht zustaendig. Bieter muessen ihre Rechte ueber die Zivilgerichte oder aufsichtsrechtliche Beschwerden durchsetzen.

Kann der Auftraggeber Kompatibilitaet als Grund fuer ein bestimmtes Fabrikat anfuehren?

Grundsaetzlich ja, aber nur mit konkreter Begruendung. Das OLG Duesseldorf hat 2024 (VII-Verg 2/24) klargestellt: Ein blosser Verweis auf Kompatibilitaetsprobleme reicht nicht. Der Auftraggeber muss nachweisen, dass ein Wechsel des Systems zu unverhaeltnismaessigem Mehraufwand fuehren wuerde oder die Funktionalitaet beeintraechtigen wuerde — und zwar einzelfallbezogen, nicht pauschal. Der Nachweis darf nicht auf abstrakten Risiken beruhen.

Wie identifiziert KI Hersteller aus produktneutralen Leistungsverzeichnissen?

Moderne KI-Systeme vergleichen die technischen Spezifikationen einer Position mit einer Datenbank aus Hersteller-Datenblaettern und Produktkatalogen. Aus Parametern wie Abmessungen, Leistungswerten, Normen und Materialangaben laesst sich oft mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmen, welche Hersteller in der Produktkategorie ueberhaupt liefern koennen — und ob die Spezifikation so eng ist, dass nur ein einziger Hersteller uebrig bleibt. Das ist gleichzeitig die Grundlage fuer legale Angebotsabgabe und fuer die Erkennung verdeckt produktspezifischer Ausschreibungen.

Die Rolle KI-gestützter Analyse

Der Grund, weshalb produktspezifische Ausschreibungen überhaupt funktionieren, ist die Zeit, die ein gruendlicher Markt-Check kostet. Wer manuell für jede Position eines 200-Positionen-LV drei Hersteller-Datenblaetter durchgeht, kommt nicht dazu, die Ausschreibung überhaupt zu bearbeiten. Die Verteidigung gegen Zuschnitt erfordert deshalb, dass man die Markt-Analyse auf Minuten statt auf Stunden bringt.

Genau das löst Tender Automation: LV hochladen, KI liest die Spezifikationen aus, gleicht sie gegen eine Datenbank an Herstellern und Produkten ab, und meldet pro Position, wie viele Hersteller die Anforderung realistisch erfuellen. Wenn eine Position in allen Grenzwerten mit dem Datenblatt eines einzigen Herstellers übereinstimmt, ist das ein Warnsignal — die Grundlage für eine Rüge ist damit bereits erarbeitet, ohne dass ein Einkaeufer drei Stunden darauf verwenden muss.

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Weiterfuehrende Artikel

Quellen

  • §31 Vergabeverordnung (VgV) — aktueller Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
  • §23 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
  • Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 42 (technische Spezifikationen)
  • 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 07.08.2024, VK 2-63/24
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat, Beschluss vom 10.07.2024, VII-Verg 2/24
  • Behoerden Spiegel, "Verdeckt produktspezifische Ausschreibung unzulässig" (Maerz 2025)
  • LUTZ|ABEL Rechtsanwaelte, Fachbeitraege zu §31 VgV und Produktneutralitaet
  • cosinex Blog, Beitraege zum Leistungsbestimmungsrecht und zur verdeckten Produktvorgabe

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